FFP2-Mundschutzmaske als wirksame Schutzmaßnahme gegen schädliche Partikel, Gifte und Krankheitserreger
Die weltweite COVID 19-Pandemie hat einen wirksamen Schutz notwendig gemacht, der die Verbreitung der Krankheitserreger unterbindet. Ab dem 18. Januar 2021 sind FFP2-Masken im Bundesland Bayern verpflichtend angeordnet.
Ab wann gilt die FFP2-Maskenpflicht?
Die Maskenpflicht gilt im Bundesland Bayern ab 18. Januar 2021. Ob sich weitere Bundesländer anschließen, ist derzeit noch offen – allerdings nach Expertensicht nicht unwahrscheinlich.
Wo muss die FFP2-Maske getragen werden?
Die FFP2-Mundschutzmaske muss im Öffentlichen Personennahverkehr (inklusive Bahnhöfe und Haltestellen) und im Handel getragen werden. Dies gilt für alle Menschen ab 15 Jahren. Kinder unter 15 Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Sie müssen allerdings weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Schützt eine FFP2-Maske vor dem Coronavirus?
Virologen wie Professor Christian Drosten von der Berliner Charité empfehlen das Tragen von Mund- und Nasenmasken – und zwar unabhängig davon, ob Krankheitssymptome vorliegen. Der Grund: Eine Corona-Infektion kann auch dann weitergegeben werden, wenn Symptome noch gar nicht feststellbar sind. Wichtig zu wissen: Eine Schutzwirkung ist nur bei FFP2-Schutzmasken ohne Ventil gegeben.
Wichtig zu wissen: Bei der FFP2-Mundschutzmaske handelt es sich um ein Produkt i.S.d. EU-PSA Verordnung (EU) 2016/425.
Um einen umfassenden Schutz vor dem Covid-19 Virus zu gewährleisten, ist weiterhin das Einhalten der Abstands-, Husten- und Niesregeln indiziert sowie die Fortsetzung der empfohlenen Maßnahmen zur Handhygiene.
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